[ Auszug: (1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen
Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern
gegenüber unte ... ]
[ Buch 1 Allgemeiner Teil(BGB) ] [ Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse(BGB) ] [ Buch 3 Sachenrecht(BGB) ] [ Buch 4 Familienrecht(BGB) ] [ Buch 5 Erbrecht(BGB) ]