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BGB § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen

BGB § 733 Berichtigung der Gesellschaftsschulden; Erstattung der Einlagen

[ Auszug: (1) Aus dem Gesellschaftsvermögen sind zunächst die gemeinschaftlichen Schulden mit Einschluss derjenigen zu berichtigen, welche den Gläubigern gegenüber unte ... ]